Parkraum-Moratorium: Verstößt der Senat gegen die Verfassung?

Seit rund 16 Monaten blockiert das Parkraum-Moratorium Bauprojekte im Bezirk. Was als vorübergehende Prüfung verkauft wurde, hat sich zu einem dauerhaften Vetorecht des Senats über bezirkliche Verkehrsplanung entwickelt – und genau das könnte gegen die Hamburger Verfassung verstoßen. Die Volt-Fraktion Hamburg-Nord fordert jetzt Aufklärung darüber, ob der Senat die Planungshoheit der Bezirke einfach aushebeln kann.

Das Parkraum-Moratorium stellt die verfassungsrechtlich geschützte Eigenständigkeit der Hamburger Bezirke in Frage. Die bisherige Stellungnahme der Behörde für Verkehr und Mobilitätswende (BVM) (Drs. 22-1801) erweckt den Eindruck, dass bezirkliche Vorhaben (mit Verlust von Parkplätzen) einer politischen oder verwaltungsinternen Freigabe durch die BVM bedürfen. 

So heißt es, die BVM entscheide „in enger Abstimmung mit der Senatskanzlei“ über die Freigabe entsprechender Projekte (Drs. 22-1801). Zugleich wird dem Bezirksamt offenbar keine eigene abschließende Abwägungsentscheidung zugestanden (Drs. 22-1683). Ist dem tatsächlich so, dann käme das einer faktischen Steuerung von Bezirksprojekten durch die BVM und die Senatskanzlei gleich – und das wäre verfassungswidrig (laut Artikel 4 der Hamburgerischen Verfassung)

In einer späteren Antwort (Drs. 2284) wird diese Darstellung dann wieder relativiert. Das Parkraum-Moratorium soll keine verbindliche Zustimmung der BVM oder der Senatskanzlei voraussetzen, sondern lediglich einen weiteren Prüfschritt innerhalb des Verwaltungsverfahrens darstellen. Eine formelle Abhängigkeit des Bezirksamts von einer Entscheidung des Senats wird damit verneint.

Es bleibt also unklar, welche praktische Bedeutung das Moratorium tatsächlich hat: Handelt es sich lediglich um eine unverbindliche Prüfung oder kann der Senat ein Projekt faktisch verhindern, indem er die „Freigabe“ nicht erteilt?

„Wenn ein Bezirksamt eine Entscheidung nicht eigenständig treffen darf, sondern auf eine Freigabe des Senats angewiesen ist, dann stellt sich die grundlegende Frage: Wird hier das verfassungsrechtlich geschützte Recht auf Selbstverwaltung ausgehöhlt?”
Jan David Talleur, Co-Fraktionsvorsitzender Hamburg-Nord

Besondere Bedeutung hat dabei ein Urteil des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 4. September 2025 im Verfahren „Bahrenfeld 68“ (Az. 2 E 3/23.N). Das Gericht erklärte den Bebauungsplan für unwirksam und stellte heraus, dass eine Einflussnahme des Senats auf eine dem Bezirk zugewiesene Abwägungsentscheidung möglicherweise unzulässig ist. Entscheidend ist danach nicht, ob eine Einflussnahme als „Weisung“, „Abstimmung“, „Vorgabe“ oder „Prüfschritt“ bezeichnet wird. Maßgeblich ist ihre tatsächliche Bindungswirkung.

Damit erhält der Widerspruch in den Antworten des Bezirksamts eine grundsätzliche verfassungsrechtliche Dimension: Wenn die frühere Darstellung zutrifft, wonach die BVM in Abstimmung mit der Senatskanzlei über die Freigabe entscheidet und dem Bezirksamt keine eigene Abwägung zusteht, könnte die Praxis nicht nur rechtswidrig, sondern mit der bezirklichen Selbstverwaltung nach Artikel 4 der Hamburgischen Verfassung unvereinbar sein. Zugleich könnte die bezirkliche Abwägungsentscheidung unzulässig vorweggenommen oder ersetzt werden.

Wir schaffen Klarheit!

Mit der neuen Anfrage will Volt klären, ob die aktuelle Praxis lediglich ein rechtmäßiges Verwaltungsverfahren darstellt – oder ob der Senat damit in die verfassungsrechtlich geschützte Zuständigkeit der Bezirke eingreift. Gefragt wird insbesondere nach der Rechtsgrundlage des Freigabeverfahrens, seiner tatsächlichen Bindungswirkung sowie der Möglichkeit des Bezirksamts, Projekte auch ohne oder gegen eine versagte Freigabe weiterzuverfolgen.

Volt bleibt dran! Wir werden uns auch weiterhin dafür einsetzen, dass der Bezirk eine treibende Kraft in der Mobilitätswende bleibt.

Die vollständige Anfrage findet ihr hier.

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